Wir leben in einer Zeit, die noch nie dagewesen ist. Der Ausbruch von COVID-19 hat Pläne zum Scheitern gebracht, die Weltwirtschaft erschüttert und viele Reisende verunsichert. Auch die Luftfahrtunternehmen sind durch die strengen Eindämmungsmaßnahmen der Behörden, wie Abriegelungen, Verbote, Quarantänezonen und Reisebeschränkungen, stark betroffen. Im Allgemeinen müssen diese Maßnahmen ergriffen werden, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, aber sie können dazu führen, dass Reisende mit gestrichenen oder umgeleiteten Flügen konfrontiert werden, von denen viele möglicherweise nicht umgebucht werden können.

Als Orientierungshilfe für Fluggesellschaften und Reisende hat die EU-Kommission einen Leitfaden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 herausgegeben, in dem die EU-Fluggastrechte und die Entschädigungsregelungen im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen festgelegt sind. Im Zusammenhang mit der sich ständig weiterentwickelnden COVID-19-Situation müssen jedoch einige Aspekte der EU261 neu interpretiert werden. Im Folgenden erläutern wir die Rechte der Fluggäste während der COVID-19-Situation gemäß EU261.

Habe ich ein Recht auf Entschädigung während COVID-19?

In normalen Zeiten gewährt EU261 den Fluggästen das Recht auf eine pauschale Entschädigung, wenn ein Flug annulliert wird. Dies gilt jedoch nicht für Annullierungen, die mehr als 14 Tage im Voraus erfolgen, oder für Annullierungen, die durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht werden, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle vorbeugenden Maßnahmen getroffen worden wären.

Während des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission klargestellt, dass es sich bei den von den Behörden erlassenen strengen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 naturgemäß nicht um eine normale Praxis der Beförderungsunternehmen handelt und dass sich diese Maßnahmen völlig ihrer Kontrolle entziehen. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände von COVID-19 und der zum Schutz der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen haben Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug aufgrund von COVID-19-Beschränkungen annulliert wird.

Auch wenn die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, ist die betreffende Fluggesellschaft angehalten, den Fluggästen andere Möglichkeiten anzubieten. Werfen wir einen Blick auf die Optionen, die die Kommission während des COVID-19-Ausbruchs festgelegt hat.

Das Recht, zwischen Erstattung und Umbuchung zu wählen

Während des COVID-19-Ausbruchs hat die Kommission erklärt, dass Fluggäste das Recht haben, zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung durch ihr Luftfahrtunternehmen zu wählen.  Im Falle einer Annullierung oder bestimmter Verspätungen müssen die Luftfahrtunternehmen diese Optionen sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung des Fluges anbieten. Eine anderweitige Beförderung kann jedoch schwierig sein, da die Umstände des COVID-19 das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ einschränken.

Leider ist es den meisten Luftfahrtunternehmen aufgrund von Reisebeschränkungen nicht möglich, einen Fluggast innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu einem bestimmten Zielort zu befördern. Ebenso kann es sein, dass nicht klar ist, wann eine Umleitung als praktikable Option zur Verfügung steht. Auf diese Weise kann die „früheste Gelegenheit“ für eine anderweitige Beförderung mit Ungewissheit oder langen Verzögerungen verbunden sein. In diesem Fall haben die Fluggäste die Möglichkeit, sich den Flugpreis erstatten zu lassen oder zu einem späteren Zeitpunkt „nach eigenem Ermessen“ eine anderweitige Beförderung zu erhalten.

Besteht ein Fluggast darauf, zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgebucht zu werden, anstatt die Erstattung des Flugpreises in Anspruch zu nehmen, muss das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste über etwaige Verspätungen oder Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung informieren. Entscheidet sich ein Fluggast dennoch für eine anderweitige Beförderung, so ist das Luftfahrtunternehmen seiner Informationspflicht nachgekommen und wird rechtzeitig einen für die anderweitige Beförderung verfügbaren Flug buchen.

Wenn ein Fluggast nicht reisen kann oder will

COVID-19 hat Flugreisen für viele Reisende zu einer eher abschreckenden Angelegenheit gemacht. Darüber hinaus haben Quarantänemaßnahmen dazu geführt, dass einige Reisende ihre Reisepläne aussetzen müssen, wenn sie sich mit dem Virus infiziert haben oder mit jemandem in Kontakt gekommen sind, der positiv getestet wurde. Andere fürchten sich einfach davor zu reisen, wenn die Infektionsraten hoch sind. Was geschieht, wenn ein Fluggast nicht reisen kann oder aufgrund von Bedenken nicht reisen will?

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte geht nicht auf die zahlreichen Umstände ein, unter denen ein Fluggast nicht reisen kann oder eine Reise aus eigenem Antrieb stornieren möchte. Was bedeutet dies für den Fluggast? In diesem Fall hängt es von der Art des Flugscheins (erstattungsfähig, Aussicht auf Umbuchung) ab, ob der Reisende eine Erstattung erhält, wie es in den besonderen Bedingungen des Luftfahrtunternehmens heißt. Angesichts der Situation haben sich viele Fluggesellschaften jedoch entschlossen, Fluggästen, die aufgrund des COVID-19-Ausbruchs nicht reisen können oder wollen, Gutscheine anzubieten.

Diese Gutscheine können innerhalb eines bestimmten, von der jeweiligen Fluggesellschaft festgelegten Zeitraums für eine andere Reise mit derselben Fluggesellschaft eingelöst werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Situation von einer Situation zu unterscheiden ist, in der die Fluggesellschaft die Reise storniert und nur einen Gutschein anbietet und nicht die Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung. Wenn das Luftfahrtunternehmen einen Flug aufgrund von COVID-19 annulliert, haben die Fluggäste immer noch das Recht, sich für eine Erstattung oder eine anderweitige Beförderung zu entscheiden.

Leitlinien zum Recht auf Betreuung

Auch während des Ausbruchs von COVID-19 stellt EU261 sicher, dass die Luftfahrtunternehmen die in Artikel 9 der Verordnung festgelegten Leitlinien für das Recht auf Versorgung einhalten müssen. Fluggästen, die von einer Flugannullierung aufgrund von COVID-19 betroffen sind, muss das Luftfahrtunternehmen unentgeltlich und ohne Schwierigkeiten Betreuungsleistungen anbieten. Die Betreuung umfasst Mahlzeiten und Erfrischungen im Zusammenhang mit der Wartezeit, gegebenenfalls eine Hotelunterbringung und die Beförderung zu einem Unterkunftsort. Darüber hinaus sind die einzelnen Flughäfen für die Betreuung von Fluggästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zuständig.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Betreuungsleistungen nicht besteht, wenn sich ein Fluggast im Falle eines annullierten Fluges für eine Erstattung entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ein Fluggast für eine spätere anderweitige Beförderung entscheidet. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht nur so lange, wie die Fluggäste auf eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und innerhalb einer bestimmten Frist warten müssen. Entscheidet sich ein Fluggast für eine spätere Weiterbeförderung, sind die Beförderer nicht dafür verantwortlich, für einen unbestimmten Zeitraum Unterkünfte oder Verpflegung bereitzustellen.

Dinge, die Sie sich merken sollten

EU261 and Covid-19 Explained

COVID-19 hat das Gefühl der Normalität in vielerlei Hinsicht auf den Kopf gestellt. Sowohl die Fluggesellschaften als auch die Passagiere müssen sich an diese neue Lebensweise gewöhnen. Da wir alle mit öffentlichen Beschränkungen zu tun haben, wird die Auslegung der oben genannten Leitlinien sicherlich viele Fragen offen lassen. Da sich einige Länder dafür entscheiden werden, Luftfahrtunternehmen und Flugfragen individuell zu behandeln, wird es Sache dieser Gerichte sein, festzustellen, inwieweit sich die Luftfahrtunternehmen während des COVID-19-Ausbruchs an die Verordnung EU261/2004 halten müssen.