Jedes Jahr müssen schätzungsweise 30 Millionen europäische Fluggäste mit Flugverspätungen und -annullierungen rechnen. Davon wissen nur etwa neun Prozent über ihr Recht auf Entschädigung Bescheid. Gemäß der Verordnung EU 261/2004 gibt es nun gemeinsame Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Flugannullierungen und Verspätungen von bis zu drei oder mehr Stunden. Die Verordnungen sehen eine Reihe von Ansprüchen vor, die Fluggästen zustehen, wenn ein Flug ohne ihr Verschulden schiefgeht.

Sie können einen Antrag auf EU261-Ausgleichszahlungen stellen, wenn:

  • Sie einen EU-Flughafen mit einer EU-Fluggesellschaft anflogen
  • der Vorfall sich innerhalb von 6 Jahren ereignet hat
  • Sie mit einer beliebigen Fluggesellschaft von einem EU-Flughafen abgeflogen sind
  • die Fluggesellschaft noch in Betrieb ist
  • der Vorfall nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist.

Wie Sie sehen können, gibt es einen Faktor, bei dem Sie keine Entschädigung erhalten können: außergewöhnliche Umstände. Im Folgenden erläutern wir, was ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, der Sie daran hindern könnte, einen Entschädigungsantrag bei Ihrer Fluggesellschaft einzureichen.

Was versteht EU 261 unter einem „außergewöhnlichen Umstand“?

Nach den Bestimmungen der EU 261 fallen unter einen „außergewöhnlichen Umstand“ zwei Faktoren:

  • Außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft
  • Nicht in der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft enthalten

Mit anderen Worten, es handelt sich um eine Situation, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat und die sie aufgrund normaler Umstände nicht verhindern könnte. Sie gehört nicht zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft.

Was sind einige Beispiele für „außergewöhnliche Umstände“?

Wenn Sie eine Entschädigung für einen Eu-Flug beantragen, gibt es zahlreiche Beispiele für außergewöhnliche Umstände. Im Allgemeinen bezieht sich der Begriff selbst auf eine Reihe von Szenarien, in denen die Annullierung oder Verspätung eines Fluges durch etwas völlig Ungewöhnliches verursacht wurde. Beispiele für außergewöhnliche Umstände sind:

  • Sicherheitsrisiken
  • Militärische Unruhen
  • Terroranschläge oder Sabotageakte
  • Extreme Wetterbedingungen
  • Naturkatastrophen
  • Streiks in der Flugsicherung
  • Sicherheitsprobleme auf Flughäfen
  • Versteckte Herstellungsfehler
  • Vogelschläge (ab 2017)

Dies sind Dinge, die die Fluggesellschaft weder kontrollieren noch verhindern kann. Selbst COVID-19 wird als außergewöhnlicher Umstand betrachtet. Der unglückliche Aspekt dieser Umstände ist, dass die Fluggesellschaften sie anführen können, ohne vollständige Angaben dazu machen zu müssen, warum ein Umstand tatsächlich außergewöhnlich ist. Manchmal weigern sie sich auch, Einzelheiten zu einem außergewöhnlichen Umstand zu nennen, um das Beschwerdeverfahren zu vereiteln. Jede Fluggesellschaft ist jedoch verpflichtet, Einzelheiten zu einem außergewöhnlichen Umstand anzugeben, wenn sie eine Anfrage der nationalen Durchsetzungsstelle erhält.

Was sind keine außergewöhnlichen Umstände?

EU Flight Compensation Extraordinary Circumstances Explained

Etwas, von dem Sie glauben, dass es unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, ist in Wirklichkeit gar nicht so außergewöhnlich. Wenn Ihre Verspätung oder Annullierung durch einen der folgenden Umstände verursacht wurde, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Entschädigung nach EU 261. Was sind keine außergewöhnlichen Umstände?

  • Probleme mit dem Personal der Fluggesellschaft (z. B. Unterbesetzung oder verspätete Besatzungsmitglieder)
  • Schlechtes Wetter, das einen früheren Flug beeinträchtigt hat
  • Nichtbeförderung aufgrund eines überbuchten Fluges
  • Technische Probleme mit dem Flugzeug, ausgenommen solche, die auf versteckte Herstellungsfehler zurückzuführen sind
  • Blitzeinschlag
  • Fehlende Flugdokumentation
  • Sicherheitsinspektionen

Der am schwierigsten zu beurteilende Aspekt einer Flugverspätung oder -annullierung ist zweifellos schlechtes Wetter. Bestimmte Arten von Wetter können unter die Kategorie „Außergewöhnliche Umstände“ fallen. Dazu gehören Ereignisse wie Vulkanasche oder eine Naturkatastrophe. Schlechtes Wetter, wie z. B. ein Blitzeinschlag, würde jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten, da es mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zusammenhängt. Schnee, Eis, Nebel und ähnliche Wetterereignisse sind auslegungsbedürftig. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie trotzdem eine Beschwerde einreichen und abwarten, was die Fluggesellschaft sagt.